Rechtsprechung
RG, 29.09.1936 - III 46/36 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Erwirbt ein Kind gegenüber dem Arzte, den sein gesetzlicher Vertreter zu seiner Behandlung zuzieht, eigene Vertragsrechte?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 152, 175
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 02.07.1996 - X ZR 104/94
Annahme eines Vertrages mit Schutzpflichten zugunsten Dritter bei gleichzeitigem …
Auch das Kind, für das die Eltern einen ärztlichen Behandlungsvertrag abgeschlossen haben, sollte bei Behandlungsfehlern einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch geltend machen können (vgl. hierzu RGZ 85, 183; 152, 175 f.); das gleiche gilt für das Mitglied einer Krankenkasse, für das diese den Behandlungsvertrag abgeschlossen hat (…hierzu nunmehr BGH, Urt. v. 14.07.1992 - VI ZR 214/91, NJW 1992, 2962). - BGH, 15.04.1999 - IX ZR 328/97
Begriff des Auftraggebers; Lauf der Sekundärverjährung; Pflichten des …
Das Reichsgericht erkannte zwar bereits in bestimmten Fällen an, daß neben den Vertragsparteien auch Dritte durch die Vertragsabreden geschützt sein und aus der Verletzung solcher Vertragspflichten eigene Ansprüche herleiten können (vgl. RGZ 87, 64, 65; 87, 289, 292; 91, 21, 24; 102, 231, 232 f; 127, 218, 219 ff; 152, 175, 176). - BGH, 10.05.1951 - III ZR 102/50
Krankenhausaufnahmevertrag
Mietrechtlich stehen den Angehörigen des Mieters zwar dieselben Ersatzansprüche gegen den Vermieter wegen der gefahrfreien Beschaffenheit der Wohnräume zu wie dem Mieter selbst (RGZ 91, 21 [24]; 102, 232; 152, 175 [177]; 169, 87;… Palandt BGB 8. Aufl. § 535 Anm. 2 e, § 538 Anm. 5 a;… BGB RGRK 9. Aufl. § 538 Anm. 4;… Soergel BGB 6. Aufl. § 538 Anm. 4 b).Wenn auch ausgehend von der stillschweigenden Vertragsabsicht, den Hausangehörigen des Mieters eine möglichst günstige Rechtsstellung zu verschaffen, entsprechend dem von seinem gesetzlichen Vertreter zur ärztlichen Behandlung übergebenen Kinde ein unmittelbarer Anspruch auf ordnungsmässige Behandlung zuerkannt worden ist (RGZ 152, 175), so handelt es sich hierbei doch immer nur um die dem behandelten Kinde unmittelbar nach dem Inhalt des Vertrages zustehenden Vertragsleistungen.